Anlieferung
Die Abfallanlieferungen für die DK I – Deponie erfolgen über die Zufahrtsstraße zum Deponiegelände. Jeder Anlieferer hat die im Eingangsbereich installierten Waagen zu benutzen. Die Anlieferer sind verpflichtet, auf Befragen dem Betriebspersonal genaue Angaben über Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu machen. Das Betriebspersonal ist befugt, Abfälle vor dem Entladen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und ggf. von der Annahme auszuschließen. Der Benutzer ist verpflichtet, dafür Container zu öffnen und Abdeckplanen abzunehmen. In Zweifelsfällen kann die Annahme der Abfälle von geeigneten Untersuchungen abhängig gemacht werden. Bis zur Klärung dürfen die Abfälle nicht eingebaut werden, sondern verbleiben im ausgewiesenen Sicherstellungsbereich.
Einbau der Abfälle
Nach der Abfertigung an der Waage (Eingangskontrolle) sind die Abfälle zu den zugewiesenen Abladestellen zu transportieren und dort in Gegenwart und nach Weisung des Deponiepersonals zu entladen. Die Anlieferer dürfen ihre Fahrzeuge an den Abladestellen nur verlassen, soweit dies zum Entladen der Abfälle erforderlich ist.Nach dem Abladen werden die Abfälle mit Raupen bzw. Radladern und einer Walze eingebaut, um eine höchstmögliche Verdichtung der abgelagerten Abfälle zu erzielen und die Eigensetzungen des Deponiekörpers auf ein Minimum zu beschränken. Zur Vermeidung von Staubemissionen beim Abfalleinbau erfolgt am Einbauort eine Befeuchtung staubender Abfälle mittels rückgeführtem Sickerwasser..
Annahmekontrolle
Gemäß den Anforderungen des § 8 Abs. 4 der DepV werden die Abfälle bei der Anlieferung einer Annahmekontrolle unterzogen.
Dabei erfolgen:
- Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch, die in begründeten Einzelfällen auch beim Einbau des Abfalls erfolgen kann.t.
- Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt,
- Feststellung der Masse, des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gem. Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,
- Kontrolle der Unterlagen nach § 8 Abs. 3, Satz 6 der DepV auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung,
- Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen
Öffnungszeiten | |
Montag bis Freitag | 07:00 – 18:00 Uhr |
Annahmeschluss ist jeweils 10 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
Angenommene Abfälle
Folgende Abfälle sind gemäß abfallrechtlichem Planfeststellungsbeschluss vom 08.02.2022 (Az: LFU-T16-3116/984+18#95287/2021) für die Ablagerung auf der DK I Deponie MSD Liepnitzenberg zugelassen:
Annahmekatalog
AVV–Nr | Abfallbezeichnung |
---|---|
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton |
01 05 08 | Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt |
10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 03 | Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 02 10 | Walzzunder |
10 09 03 | Ofenschlacke |
10 09 08 | Gießformen und Sande nach dem Giesen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 10 08 | Gießformen und Sande nach dem Giesen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 11 05 | Teilchen und Staub |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt |
10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 12 03 | Teilchen und Staub |
10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas, mit erzeugerbezogenem Herkunftsnachweis (Herkunft, Art, Menge) |
16 01 20 | Glas |
16 11 04 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 01 01 | Beton |
17 01 02 | Ziegel |
17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 01 07 | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 02 | Glas |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter17 03 01 fallen |
17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03* | Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 06 05* | Asbesthaltiger Baustoff |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fällt |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 08 02 | Sandfangrückstände |
19 12 05 | Glas |
19 12 09 | Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
19 13 02 | Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
20 01 02 | Glas |
Zuordnungswerte
Auszug: „Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist“, Anhang 3
1 Nr. | 2 Parameter | 3 Maßeinheit | 6 DK I |
1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2) | ||
1.01 | bestimmt als Glühverlust | Masse% TM | ≤ 3 2a) 3) 4) 5) |
1.2 | bestimmt als TOC | Masse% TM | ≤ 1 2a) 3) 4) 5) |
2 | Feststoffkriterien | ||
2.01 | Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) | mg/kg TM | |
2.02 | PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180) | mg/kg TM | |
2.03 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40) | mg/kg TM | |
2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | |
2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | |
2.06 | Säureneutralisationskapazität | mmol/kg | muss bei gefährlichen Abfällen ermittelt werden 7) |
2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz | Masse% TM | ≤ 0,4 5) |
2.08 | Blei | mg/kg TM | |
2.09 | Cadmium | mg/kg TM | |
2.10 | Chrom | mg/kg TM | |
2.11 | Kupfer | mg/kg TM | |
2.12 | Nickel | mg/kg TM | |
2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | |
2.14 | Zink | mg/kg TM | |
3 | Eluatkriterien | ||
3.01 | pH-Wert 8) | 5,5–13 | |
3.02 | DOC 9) | mg/l | ≤ 50 3)10) |
3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,2 |
3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,2 |
3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,2 |
3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,05 |
3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 1 |
3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,2 |
3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,005 |
3.10 | Zink | mg/l | ≤ 2 |
3.11 | Chlorid 12) | mg/l | ≤ 1 500 13) |
3.12 | Sulfat 12) | mg/l | ≤ 2 000 13) |
3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | ≤ 0,1 |
3.14 | Fluorid | mg/l | ≤ 5 |
3.15 | Barium | mg/l | ≤ 5 13) |
3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,3 |
3.17 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,3 13) |
3.18a | Antimon 16) | mg/l | ≤ 0,03 13) |
3.18b | Antimon – Co-Wert 16) | mg/l | ≤ 0,12 13) |
3.19 | Selen | mg/l | ≤ 0,03 13) |
3.20 | Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen 12) | mg/l | ≤3 000 |
3.21 | elektrische Leitfähigkeit | μS/cm |
1) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
2) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
2a) Für Bodenmaterial ohne Fremdbestandteile sind Überschreitungen beim Glühverlust bis 5 Masse% oder beim TOC bis 3 Masse% zulässig, wenn die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenmaterials zurückgeht.
3a) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung) zulässig, wenn
- die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
- sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
- bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,
- auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
- das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.
6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 μg/l nicht überschritten wird. Auszug: „Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist“, Anhang 3
7) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
8) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
9) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
13) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
14) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
15) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co- Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
16) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.