der terravas GmbH (21.02.2025)
§ 1 Allgemeines
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für zwischen der terravas GmbH und ihrem Vertragspartner („Kunden“) geschlossene Verträge bezüglich der Entsorgung von Abfällen („Entsorgungsvertrag“).
(2)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die terravas GmbH nicht an, es sei denn, die terravas GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die terravas GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote der terravas GmbH sind, wenn nichts Anderes im schriftlichen Angebot festgelegt wurde, freibleibend und unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch die terravas GmbH. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(2)
Der Entsorgungsvertrag kommt mit Annahme des Angebots und schriftlicher Auftragsbestätigung durch die terravas GmbH zustande, jedoch nicht vor Erteilung aller von der terravas GmbH benötigten behördlichen Genehmigungen, insbesondere der Entsorgungsgenehmigung. Frühestens ab diesem Zeitpunkt ist der Kunde berechtigt, die Abfälle zu liefern.
(3)
Die vom Kunden in der „grundlegenden Charakterisierung“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DepV) und den dazu eingereichten Unterlagen und Analysen gemachten Angaben zur Art, Beschaffenheit und Schadstoffbelastung des zu entsorgenden Abfalls sind Vertragsgrundlage und werden wesentlicher Bestandteil des Entsorgungsvertrages. Die grundlegende Charakterisierung ist vom Kunden vor der ersten Anlieferung vollständig vorzulegen. Dasselbe gilt für den Inhalt des (zumindest bei gefährlichen Abfällen erforderlichen) Entsorgungsnachweises, insbesondere darin eventuell enthaltene behördliche Auflagen. Die Anlieferung von gefährlichen Abfällen ist nur möglich, wenn der Kunde oder ein von ihm Beauftragter Sammelentsorger sowie der Transporteur über die erforderliche Infrastruktur zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren verfügen.
(4)
Der Kunde hat Andienungs- und Überlassungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder die Vorgaben der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH für die zur Entsorgung anstehenden Abfälle zu überprüfen und zu beachten.
§ 3 Abnahme der Abfälle
(1)
Der Kunde ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich und haftet für deren Richtigkeit.
(2)
Der Kunde hat der terravas GmbH in der „grundlegenden Charakterisierung“ gemäß § 2 (3) sämtliche Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für den Umgang mit den Abfällen und die fachliche Beurteilung der Abfälle bedeutsam sind. Änderungen oder neue Erkenntnisse hierüber hat er der terravas GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet einer Probenahme durch die terravas GmbH.
(3)
Der Kunde hat bei der Anlieferung der Abfälle die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen eines ggf. vorliegenden Entsorgungsnachweises einzuhalten. Dazu gehören insbesondere das Vorliegen einer gültigen Gütertransportgenehmigung und die Auszeichnung des Fahrzeugs gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und dazu erlassener Verordnungen. Bei der Anlieferung sind gültige und vollständig ausgefüllte Begleitdokumente mitzuführen. Ergänzend hat der Kunde und alle von ihm beauftragten Personen die Betriebs- und Benutzungsordnung der Deponie Liebnitzenberg, insbesondere die darin enthaltenen Annahme- und Lieferbedingungen für verpackte Abfälle der Deponie Liepnitzenberg einzuhalten, welche die terravas GmbH dem Kunden mit dem Angebot zur Verfügung stellt. Das Betreten sowie Befahren der Deponie Liepnitzenberg erfolgt auf eigene Gefahr. Die Sicherheitsregeln des Standortes, welche die terravas GmbH dem Kunden auf Anfrage ebenfalls zur Verfügung stellt, sind zu beachten. Den Anweisungen des Personals der terravas GmbH ist Folge zu leisten.
(4)
Die terravas GmbH ist nur dann verpflichtet, dem Kunden Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht.
(5)
Die terravas GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Hierzu gehört bei Bedarf auch eine Radioaktivitätsmessung. Die Prüfung erfolgt auf Kosten der terravas GmbH, es sei denn, die Prüfung ergibt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Spezifikation. In diesem Fall trägt der Kunde die der terravas GmbH durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Mehrkosten.
(6)
Stellt die terravas GmbH bei oder nach Abnahme der Abfälle fest, dass die abgenommenen Abfälle von der Spezifikation abweichen, ist die terravas berechtigt, die zuständige Behörde hierüber zu informieren und ist der Kunde auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise kann die terravas GmbH für den Rücktransport zum Kunden auch Dritte beauftragen, Dritte mit der kostenpflichtigen Entsorgung beauftragen oder die Abfälle sicherstellen. Die Kosten hierfür ebenso wie sämtliche Kosten, die aus Maßnahmen entstehen, die sich nach Auslösung eines Radioaktivitätsalarms ergeben, sind durch den Kunden zu tragen. Das Recht der terravas GmbH, weitergehende Rechte gemäß § 4 (1) geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7)
Die terravas GmbH kann nach Feststellung von Abweichungen der Spezifikation der angelieferten Abfälle weitere Anlieferungen vorsorglich sicherstellen, um die Einhaltung der Spezifikation zu überprüfen. Sämtliche Kosten, die daraus entstehen, sind durch den Kunden zu tragen (insbesondere Analysekosten und Handlingskosten des Deponiebetriebs).
(8)
Umfasst der Entsorgungsauftrag mehrere Teillieferungen, so sind Umfang und zeitliche Folge der Anlieferungen vom Kunden vorab mit der terravas GmbH abzustimmen. Insbesondere ist die terravas GmbH über die voraussichtlichen Mengen an Abfällen, die kontinuierlich bei dem Kunden anfallen und in gleichbleibenden Mengen angeliefert werden sollen, zu unterrichten.
(9)
Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Auftrag im Zusammenhang mit der Entsorgung tätigen Dritten über die obigen Anforderungen zu informieren und deren Einhaltung zu gewährleisten.
§ 4 Entsorgung
Die Entsorgungspflicht der terravas GmbH bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation; § 3 (4) gilt entsprechend. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllt die terravas GmbH im Auftrag des Kunden dessen Entsorgungspflichten (§§ 16, 22 Satz 1 KrWG). Ist der Abfall spezifikationswidrig, ist die terravas GmbH gegenüber dem Kunden nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft die terravas GmbH bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, kann die terravas GmbH nach eigener Wahl vom Kunden eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und den entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall hat die terravas GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadensersatz und einer ggf. vereinbarten Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
§ 5 Zurückweisung von Abfällen
Die terravas GmbH darf unbeschadet des in § 3 (6) genannten Falls die Annahme angelieferter Abfälle verweigern, wenn
- die Entsorgung gesetzlich oder behördlich untersagt wurde,
- die Annahmeerklärung aufgrund einer deponiebautechnischen Prüfung zurückgezogen wird,
- der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß § 4 nicht nachgekommen ist, insbesondere die Art, Beschaffenheit, Schadstoffbelastung, Verpackung oder Kennzeichnung der angelieferten Abfälle nicht den gesetzlichen Anforderungen, der „grundlegenden Charakterisierung“ oder den Anforderungen des ggf. vorliegenden Entsorgungsnachweises entsprechen,
- der Kunde sich mit Forderungen aus der Geschäftsverbindung in Zahlungsverzug befindet, bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und eventuell entstandener notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung,
- eine Betriebsstörung durch höhere Gewalt, wie z. B. Krieg, Arbeitskämpfe, Streiks oder Aussperrungen vorliegt oder sonstige Umstände eingetreten sind, die die terravas GmbH nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnte,
- oder sonstige wichtige Gründe vorliegen.
§ 6 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug
(1)
Die vereinbarten Preise gelten für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Entsorgungsvertrages, und verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden sein, so gelten die jeweils durch terravas GmbH bestätigten Chargen- bzw. Freigabepreise.
(2)
Treten während der Laufzeit des Entsorgungsvertrages außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten, z. B. durch Änderung gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/ oder öffentlicher Gebühren, auf, so kann die terravas GmbH vom Zeitpunkt der Veränderung an eine der nachgewiesenen Kostensteigerung entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
(3)
Die Abrechnung der Kosten erfolgt auf der Grundlage des auf der geeichten, nicht öffentlichen Waage der terravas GmbH ermittelten Gewichts (Differenz aus Ein- und Ausfahrtsverwiegung).
(4)
Entstehen der terravas GmbH zusätzliche Kosten aufgrund einer Anlieferung nicht vertragsgemäßer Materialien, insbesondere durch die Vermischung mit anderen Abfallarten, so sind diese vom Kunden zu tragen (siehe § 3).
(5)
Wenn im Entsorgungsvertrag nichts Anderes geregelt wurde, wird die von terravas GmbH insgesamt erbrachte Leistung dem Kunden wöchentlich in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail. Die Rechnungen sind 3 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und zahlbar ohne Abzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren.
(6)
Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie die Erstattung eines etwaig darüberhinausgehenden Schadens.
§ 7 Höhere Gewalt
(1)
Wird der Kunde durch höhere Gewalt an der Lieferung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert oder wird die terravas GmbH durch höhere Gewalt an der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Hindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von den jeweiligen Leistungspflichten befreit, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
(2)
Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Arbeitskämpfe, Streiks oder Aussperrungen und sonstige Umstände, die die terravas GmbH nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnte.
§ 8 Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt, haftet die terravas GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet die terravas GmbH nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder sofern es sich um schuldhaft durch die terravas GmbH verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von der terravas GmbH arglistig verschwiegen wurde. Eine „Kardinalpflicht“ im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von terravas GmbH, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen der terravas GmbH und dem Kunden erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(3)
Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung der terravas GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4)
Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen AGB unberührt.
(5)
Der Kunde haftet gegenüber der terravas GmbH für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nach dem Entsorgungsvertrag einschließlich dieser AGB und der Betriebs-und Benutzungsverordnung. Insbesondere haftet der Kunde gegenüber der terravas GmbH für Schäden, die durch Anlieferung nicht vertragsgegenständlichen Abfalls, fehlerhafte oder nicht vollständige Information über den Abfall im Sinne von § 3 dieser AGB, die Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen einschließlich dieser AGB und der Betriebs- und Benutzungsverordnung oder die Missachtung von Anweisungen von Beschäftigten der terravas GmbH unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. Hiervon umfasst sind insbesondere entgangener Gewinn infolge von entgangenen Aufträgen durch Dritte, sämtliche Kosten der fachgerechten Beseitigung des Abfalls, der Sanierung beeinträchtigter Flächen, der Verhängung behördlicher Ordnungs- und Bußgelder sowie der Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen durch Dritte wegen der Beeinträchtigung von Eigentum und Gesundheit. Der Kunde verpflichtet sich, terravas GmbH diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden
(1)
Werden der terravas GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die terravas GmbH berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Entsorgungsvertrag zurückzutreten.
(2)
Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1)
Alle dem Kunden bekannt gewordenen betrieblichen oder geschäftlichen Informationen und Angelegenheiten der terravas GmbH sind vertraulich. Sie dürfen an Dritte nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der terravas GmbH weitergegeben werden. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche betrieblichen oder geschäftlichen Informationen der terravas GmbH,
- die dem Kunden bei Abschluss des Entsorgungsvertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- die bei Abschluss des Entsorgungsvertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Entsorgungsvertrages beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der Kunde terravas GmbH vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(2)
Gem. Art. 6 Abs. 1 b) der DSGVO verarbeitet die terravas GmbH die Daten des Kunden, die für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen aufgrund einer Anfrage oder für die Erfüllung des Entsorgungsvertrages erforderlich sind. Die Datenschutzerklärung zum Umgang mit den Daten der Kunden stellen wir auf Anfrage zur Verfügung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1)
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Entsorgungsvertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(2)
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3)
ist Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten der Standort der terravas GmbH in Königs Wusterhausen.
(4)
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der terravas GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(5)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Entsorgungsvertrag zwischen der terravas GmbH und dem Kunden und/oder dieser AGB und der Betriebs- und Benutzungsverordnung ist Potsdam.